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Jahressteuergesetz 2024: Öffnungsklausel für Grundsteuerwerte nutzen
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt eine wichtige Neuerung im Bewertungsgesetz BewG: Mit Paragraf 220 wurde eine sogenannte Öffnungsklausel eingeführt. Diese erlaubt es Eigentümerinnen und Eigentümern, einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen – sofern der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert mindestens 40 % über dem tatsächlichen gemeinen Wert der Immobilie liegt.
Voraussetzung: Der niedrigere gemeine Wert muss nachgewiesen werden, etwa durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen für Grundstückswerte.
Alternativ kann auch ein tatsächlich erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen, sofern dieser im üblichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande kam und die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind.
Empfehlung: Eigentümer sollten daher prüfen, ob ihr Grundsteuerwert erheblich über dem tatsächlichen Marktwert liegt und gegebenenfalls von der neuen Regelung Gebrauch machen.