Seitenbereiche
Jetzt Kontakt aufnehmen

Steuerfreie Entnahme des Betriebsleiterhauses

Inhalt

Steuerfreie Entnahmen

Werden zum Land- und Forstwirtschaftsbetrieb gehörende Teile des Betriebsvermögens entnommen, fällt im Regelfall ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn an. Das Einkommensteuerrecht sieht allerdings diverse Ausnahmen vor. Eine Ausnahme ist z. B. die Entnahme eines Denkmalobjektes. Wird eine Wohnung aus einem denkmalgeschützten Bauernhof für eigene Wohnzwecke bzw. für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, führt diese Entnahme nicht zu einem Entnahmegewinn, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 16.1.2020, VI R 22/17).

Sachverhalt

Ein Landwirt überließ seiner Tochter seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzte Betriebsleiterhauses entnahm der Landwirt. Er war der Auffassung, der Gewinn wäre steuerfrei. Das Finanzamt beurteilte die Entnahme als nicht steuerfrei.

Baudenkmal

Der BFH betonte in seiner Entscheidung, dass eine steuerfreie Entnahme von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen voraussetzt, dass es sich bei dem entnommenen Gebäude oder Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal handelt. Der BFH berief sich auf die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn einer Dritten vor dem 1.1.1987 entgeltlich zur Nutzung überlassenen Betriebswohnung grundsätzlich außer Ansatz, wenn diese für eigene Wohnzwecke des Eigentümers des Betriebs oder für Wohnzwecke eines Altenteilers dienen. Dass das Tatbestandsmerkmal "Baudenkmal" im Tatbestand der Nr. 2 nicht ausdrücklich aufgeführt wird, steht gemäß BFH der Steuerfreiheit nicht entgegen.

Stand: 01. September 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Foto: Illustration
Illustration

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

In mehr als 44 Jahren haben wir uns von lokal tätigen Steuerkanzleien zu einem überregional präsenten Steuerspezialisten mit rund 80 engagierten Steuerberatern und Mitarbeitern entwickelt. Ein Erfolg, den wir auch unserer Vernetzung und Partnerschaft innerhalb unseres Kanzleiverbunds mit den Standorten in Deutschland (Trier) und Luxemburg (Wasserbillig - Kanton Grevenmacher) verdanken. Nutzen Sie unsere Synergien!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.